Heizkostenverordnung gültig ab 1.10.2024
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)
§ 6a: Neue Pflichten zu Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen
Ab 01.01.2022 sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nutzern neben den eigentlichen Abrechnungsdaten weitere Informationen mitzuteilen. Werden diese Informationen pflichtwidrig nicht oder nicht vollständig mitgeteilt, dann besteht für die betroffenen Nutzer ein Kürzungsrecht nach § 12 Absatz 1 neuer Fassung. Die datenschutzrechtlichen Fragen sind in § 6b geregelt.
Was ist das hauptsächliche Ziel der EU-Energieeffizienz-Richtlinie?
Damit die EU ihre Klimaziele erreichen kann, muss die Energieeffizienz in der Europäischen Union gesteigert werden. Die Richtlinie gibt den Endnutzern Maßnahmen an die Hand um Heizenergie und somit CO2 einzusparen. Die novellierte EED muss in Deutschland per Gesetz / Verordnung bis spätestens 01.12.2021 umgesetzt werden.
Das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (Bau-ModG NRW)“ trat am 1. Januar 2019 in Kraft.
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 2 Willenserklärung
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 – NMV 1970)
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)
Zum 01.01.2015 sind das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Die Verwender neuer oder erneuerter Messgeräte, haben diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
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