Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG

Anzeigepflicht

Zum 01.01.2015 sind das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Die Verwender neuer oder erneuerter Messgeräte, haben diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?

Im Sinne von MessEG und MessEV müssen alle neuen oder erneuterten Messgeräte angezeigt werden. Im Falle der Heiz- und Betriebskostenabrechnung sind dies in der Regel Kälte-, Strom-, Wärme- und Wasserzähler. Eine Liste der anzuzeigenden Messgeräte finden Sie im Internet unter www.eichamt.de.

Was ist ein Messgerät nach MessEG und MessEV?

Messgeräte sind u. a. Zähler, die zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse benutzt werden.

Wer sind die Verwender des Messgeräts und somit zur Anzeige verpflichtet?

Die Gebäudeeigentümer sind zur verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung und somit zur Anzeige der Messgeräte verpflichtet. Auch der größte deutsche Wohnungswirtschaftsverband (GdW) vertritt die Auffassung, dass die Gebäudeeigentümer und nicht der Messdienst als Verwender anzusehen ist.

Was versteht man unter der Verwendung von Messgeräten?

Der Begriff der Verwendung ist an das Betreiben eines Messgeräts gebunden. Das Verwenden ist insbesondere der Betrieb eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen, amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse. Die Definition des Betreibens richtet sich danach, wer die Kontrolle über die Funktion des Messgeräts (Funktionsherrschaft) hat.

Was versteht man unter Funktionsherrschaft?

Die Funktionsherrschaft über die verwendeten Messgeräte wird allein von den Gebäudeeigentümern ausgeübt, denn nur sie haben die physische und rechtliche Kontrolle über die Funktionen der Messgeräte. Das Auslesen von Messgeräten, z. B. durch Messdienste, fällt nicht unter den Begriff der Funktionsherrschaft. Dabei ist unerheblich, ob die Gebäudeeigentümer Eigentümer oder nur Mieter der Messgeräte ist. Gegenüber ihren Mieter können nur die Gebäudeeigentümer den Zugriff auf die Messgeräte rechtlich geltend machen und auch durchsetzen.

Besteht eine Funktionsherrschaft auch bei Auslesung der Messgeräte über Funksysteme?

Auch bei einem Verzicht einer physischen Ablesung vor Ort z. B. durch Funk-Messgeräte kann keine Funktionsherrschaft im Sinne des MessEG abgeleitet werden, denn das Auslesen der Messgeräte erfolgt nicht permament und eine manuelle Ablesung vor Ort ist immer noch möglich.

Können Dritte mit der Anzeige des Messgeräts beauftragt werden?

Die Beauftragung von Dritten bietet nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 MessEG den Verwendern die Möglichkeit, die zuständige Behörde über Dritte zu informieren. Dritte (Messdienstleister) können somit mit der Durchführung der Anzeige beauftragt werden. Auch bei Übertragung auf einen Dritten bleibt die gesetzliche Verpflichtung der Gebäudeeigentümer zur Anzeige erhalten.

Was sind Versorgungsmessgeräte?

Bei Versorgungsmessgeräten nach dem Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG (Gas, Wärme, Elektrizität) ist der Messstellenbetreiber (gem. § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes. Wenn jemand die Vermietung, Wartung und den regelmäßigen Austausch von Messgeräten übernimmt, ist davon auszugehen, dass dieser auch Verwender des Messgeräts ist.

Versorgungsmessgeräte dienen nicht der Verteilung von Kosten, sondern sind selbstständige Grundlage für die Kostenberechnung. Bei den mit Ihnen geschlossenen Vertrag benutzt die A+S GmbH diese Geräte aber als Verteilgeräte, somit trifft diese Aussage nicht zu.

Müssen Heizkostenverteiler auch angemeldet werden?

Heizkostenverteiler sind keine Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes. Sie müssen und können daher nicht gemeldet werden, im Gegensatz zu Wärmemengenzählern.

Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema von Dr. Matthias Ganske und Julian Ley können Sie nachlesen in Die Heizkostenabrechnung, Ausgabe 2-3 / 2015.