Energiepreisbremse

Was Sie jetzt wissen sollten: Die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse gilt seit dem März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023.



Aufgrund der immens gestiegenen Energiekosten und zur finanziellen Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen hat die Bundesregierung Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Diese Preisbremsen sind seit März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gelten für das Jahr 2023, allerdings gilt eine Verlängerung der Preisbremsen bis April 2024 als wahrscheinlich. Als gesetzliche Grundlagen für die Preisbremsen gelten das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG).



Wie wirken sich die Energiepreisbremsen in Zahlen aus?

80 % ihres jährlichen Gasverbrauchs erhalten Privathaushalte und Unternehmen zu einem gedeckelten Preis. Das bedeutet konkret: 12 Cent pro Kilowattstunde sind es bei Gas bzw. 9,5 Cent pro Kilowattstunde bei Fernwärme. Die Deckelung des Stromverbrauchs ist folgendermaßen geregelt: 80 % des Stromverbrauchs sind bei einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Als Orientierung für diese 80 % gilt der Vorjahresverbrauch. Die Kosten der Energiepreisbremsen werden vom Bund übernommen.



Welche Pflichten entstehen Vermietern und Energieversorgern?

Die Energieversorger sind gesetzlich verpflichtet die Entlastungsbeträge an ihre Kunden weiterzugeben und diese auch auf der ihrer Abrechnung oder den Voraus- oder Abschlagszahlungen auszuweisen. Vermieter müssen ihrerseits mit der Betriebskostenabrechnung den Entlastungsbetrag an ihre Mieter weitergeben, Entlastungsbeträge für den Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung und Entlastungsbeiträge für Gas, Wärme und Betriebsstrom in der Heizkostenabrechnung.



Wie unterstützt Sie A+S?

Auf der Einzelabrechnung weisen wir ohne weitere Beauftragung Ihrerseits für Ihre Mieter anteilig alle Entlastungsbeträge aus. Teilen Sie uns dazu einfach nur die Entlastungsbeträge mit, die Sie auf der Abrechnung Ihres Versorgers finden.



Gibt es auch für andere Energieträger eine Entlastung?

Rückwirkend für die Zeit vom 01.01.-01.12.2022 sollen diejenigen entlastet werden, die mit Öl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Die Obergrenze pro Haushalt liegt bei 2.000,- €. Haushalte die mindestens den doppelten Preis gegenüber dem Vorjahr gezahlt hat, sollen dabei begünstigt werden. Über die genaue Regelung der Erstattung herrscht noch Unklarheit, vermutlich wird sich die Regelung von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.