Die CO2-Umlagepflicht in Kürze

Der Bundestag hat am 10. November 2022 dem Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten (CO2KostAufG) zugestimmt.



Das Wichtigste auf einen Blick Bis Ende 2022 waren die CO2-Kosten vollständig vom Mieter zu tragen. Ab Anfang 2023 haben sich auch Vermieter an den CO₂-Kosten zu beteiligen. Die prozentuale Aufteilung richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität. Für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 beginnen, ist die Umlage in der Heizkostenabrechnung auszuweisen. Finden Sie die CO2-Angaben nicht auf Ihrer Energierechnung, so fragen Sie Ihren Energieversorger!

Zweck des Gesetzes (§ 1)

Der Zweck ist das Bieten von Anreizen, dass die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angeregt und dadurch die Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich und eine gerechte Verteilung der CO2-Kosten zwischen Ver­mie­tern und Mietern erreicht werden.



 

Wie gestaltet sich die Aufteilung der Kosten?
Anhand eines 10-Stufenmodells erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung bei Wohngebäuden auf Vermieter und Mieter. Je besser der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto geringer ist der Anteil des Vermieters und im Idealfall (aus Vermietersicht) kann der Mieteranteil bei bis zu 100 % der CO₂-Kosten liegen.



CO2-Umlagepflicht

Keine Aufteilung bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Nach allgemeiner Auffassung sind Eigentümergemeinschaften nicht von diesem Gesetz betroffen soweit die Einheiten von den Eigentümern selber bewohnt werden. Falls die Eigentumswohnungen (teilweise) vermietet sind, gibt es die Möglichkeit den Vermieteranteil nicht in Abzug zu bringen, aber das Stufenmodell und die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter informativ darzustellen. Eine weitere Option wäre die Abrechnung wie bei einer Mietverwaltung mit Abzug des Vermieteranteils zu erstellen.



Kürzungsrecht der Mieter bei Nichterfüllung (§ 7, Abs. 4)

Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil der CO₂-Kosten nicht oder weist die geforderten Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 3 % zu kürzen.



Aufteilung der CO2-Kosten bei Nichtwohngebäuden (§ 8)

Als Nichtwohngebäude gilt eine Liegenschaft mit 50 % oder mehr Gewerbefläche. Bei diesen ist eine hälftige Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter vorgesehen. Die hälftige Aufteilung der CO2-Kosten wird im Jahr 2025 von einem Stufenmodell abgelöst werden.



Worum geht es in diesem Gesetz?

Die Aufteilung der CO2-Kosten ist für alle Wohngebäude verpflichtend, in denen fossile Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung / Warmwasser verwendet werden. Für diese Anlagen sind Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. 

Das Gesetz kommt auch in Anwendung bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme und Warmwasser, um genau zu sein für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe. Die Berechnung der CO2-Kostenaufteilung erfolgt anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Es gibt Sonderregelungen, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes und / oder der Heizanlage verhindern.



Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen (§ 9)

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten nach zu tragen hätte, um 50 % zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise: Denkmalschutzrechtliche Beschränkungen; rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt. 

Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-rechtliche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten, der Mieter hat also 100 % zu tragen. Der Vermieter kann sich auf das Vorgenannte nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.



Wo kann man die Angaben zum CO2-Ausstoß und den CO2-Kosten nachlesen?

Gemäß § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) haben die Brennstofflieferanten auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder Wärme folgende Informationen in allgemein verständlicher Form auszuweisen: 


  1. Die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid, 

  2. den sich für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge, 

  3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde, 

  4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden. 


Wie definiert sich der CO2-Preis?
Es ist ein aktuell vom Staat und ab 2026 marktwirtschaftlich festgelegter Preis, der für die Menge an CO2 die bei der Verbrennung fossiler Energieträger, wie z. B. Erdöl oder Kohle, ensteht und freigesetzt wird, bezahlt werden muss. Die dadurch entstehenden Einnahmen fließen in staatliche Energie- und Klimafonds und müssen nicht in den Gebäudebereich zurückfließen, sondern können auch anderweitig genutzt werden.



Wie hoch sind die CO2-Kosten?

2022 / 2023 betrug der Preis pro Tonne CO2 30,- €. Zum 1. Januar 2024 stieg der Preis auf 45,- €. In 2025 soll der Preis auf 55,- € ansteigen. Im Jahr darauf erfolgt die Überführung in ein marktwirtschaftliches System mit Emissionszertifikaten. Bevor ab 2027 die freie Preisbildung im Emissionshandel gelten soll, werden die CO2-Zertifikate in einer Übergangsphase im Jahr 2026 zwischen 55,- und 65,- € pro Tonne CO2 gehandelt. Diese Preisanpassung ist das Ergebnis aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetzes mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 durch Bundesrat und Bundestag.



Wer bezahlt die CO2-Kosten?

Die Erhebung der CO2-Kosten erfolgt auf fossile Energieträger für Heizen und den Verkehrsbereich. Zuerst zahlen Energieabnehmer die CO2-Kosten mit der Energierechnung, danach werden die Kosten an den Endverbraucher weitergereicht. Die Kostenverteilung im Gebäude erfolgt zukünftig anhand des 10-Stufenmodells über die Heizkostenabrechnung.