Gesundheitsgefahr der Messflüssigkeit
A+S Information über die Gesundheitsgefahr der Messflüssigkeit in den A+S Heizkostenverteilern
Die nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler werden seit 1926 angewendet. Im Verlaufe der Entwicklung wurden die verschiedensten Messflüssigkeiten eingesetzt. Ab Januar 1983 wurden alle Messdienste vom DIN-Norm-Ausschuss verpflichtet, nur noch Methylbenzoat, dass für die Verdunstungsgeräte hinsichtlich Messcharakteristik und Toxizität bis dahin am besten geeignet war, einzusetzen.
Bestandteil der Neuentwicklung des A+S Heizkostenverteilers HKV V91 war auch eine neue Messflüssigkeit, die für die Betriebsbedingungen moderner Heizungsanlagen noch besser geeignet war und zu noch weniger Beeinträchtigungen führt, als das bisherige Methylbenzoat. Seit Oktober 1991 verwendet die A+S GmbH in allen Heizkostenverteilern als Messflüssigkeit Dimethylmalonat. Diese, technisch auch mit Malonsäure Dimethylester bezeichnete, schwach esterartig riechende Flüssigkeit, ist entsprechend dem Prüfgutachten der Wärmetechnischen Prüfgesellschaft mbH in Berlin, bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht gesundheitsschädlich. Die Geruchsbelästigung fällt vollkommen weg, die Flüssigkeit riecht ganz schwach und angenehm nach Apfelaroma. Aufgrund ihrer Zusammensetzung wird diese Flüssigkeit als "reizend" eingestuft, insbesondere das Spritzen in die Augen ist zu vermeiden.
Bestandteil der DIN-Prüfung der Heizkostenverteiler vor der Zulassung, ist auch die eingehende Prüfung der Messflüssigkeit hinsichtlich Reinheit und gesundheitsschädlicher Wirkungen.
Selbst das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Einsatz der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip befasst und mit Beschluss vom 24.03.86 - ZBVR 198/86 bestätigt, dass die vorgetragenen Bedenken wegen eventueller Gesundheitsgefährdung durch die Verdunstungsflüssigkeit nicht begründet sind.
In dem überarbeiteten EG-Sicherheitsdatenblatt vom 12.01.95 ist Dimethylmalonat kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften und nicht kennzeichnungspflichtig gemäß Gefahrenstoffverordnung.
Zusammenfassend können wir feststellen, dass in den vergangenen Jahren immer wieder tendenziöse Artikel über die "Giftigkeit" der Heizkostenverteilermessflüssigkeit veröffentlicht wurden. Diese Darstellungen entsprachen nicht den realen Erkenntnissen über die verwendeten Messflüssigkeiten.
Willich, den 21.10.1996