CO2-Abgabe
Die Bundesregierung beteiligt Vermieter ab 2023 an den CO2-Kosten des Mieters
Seit dem 1. Januar 2021 wird auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) eine CO2-Abgabe auf Öl und Erdgas erhoben. Bundesregierung und Bundestag haben jetzt beschlossen, dass Vermieter ab 2023 an den CO2-Kosten beteiligt werden. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach dem Verbrauch des Mieters und dem verwendeten Brennstoff. Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgt anhand eines 10-Stufenmodells. Neben Heizöl und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Fernwärme.
So funktioniert das Stufenmodell
Bei Wohnungen mit besonders hohen CO2-Emissionen ab 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a) müssen Vermieter 95 Prozent und Mieter 5 Prozent der CO2-Abgabe tragen. Je niedriger die CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes sind, desto niedriger ist der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten. Der Vermieteranteil sinkt in der besten Stufe mit weniger als 12 kg CO2/m²/a auf 0 Prozent.
Wann muss der CO2-Preis gezahlt werden?
Sofern Wärme oder Warmwasser aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird, entstehen CO2-Emissionen und die CO2-Abgabe wird fällig. Mieter müssen diese entsprechend ihrem Verbrauch entrichten. Vermieter werden je nach Einstufung des Gebäudes an den CO2-Kosten beteiligt. Nach dem neuen Gesetz fällt auch Fernwärme unter die Regelungen zur Aufteilung der CO2-Abgabe, ganz gleich, ob ein CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel (ETS) oder ein nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG erhoben wird.
Die Verordnung gilt ab dem Abrechnungszeitraum 2023. Die neue Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter wird daher in der Regel erst mit den im Jahr 2024 erstellten Abrechnungen notwendig. Damit in der Abrechnung die Einstufung der Immobilie in das 10 Stufenmodell und die die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter automatisch erfolgen kann, werden vom Vermieter in der Kosten- und Abnehmeraufstellung die auf den Brennstoff- / Wärmerechnungen separat ausgewiesenen CO2-Mengen (g/kWh) und CO2-Kosten eingetragen. Ohne diese Angaben ist keine Berücksichtigung möglich. Sollten für eine Immobilie Ausnahmeregelungen bestehen, werden hierzu konkrete Angaben benötigt, damit diese berücksichtigt werden.
Ausnahmen bei Denkmalschutz und Anschlusszwang
In manchen Fällen hindern öffentlich-rechtliche Vorgaben (etwa aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz) den Vermieter daran, die Energiebilanz eines Gebäudes zu verbessern. Der eigentlich nach den neuen Regeln vom Vermieter zu tragende CO₂-Kostenanteil wird in diesen Fällen halbiert oder entfällt ganz.
Der Anteil entfällt ganz, wenn solche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energetischen Verbesserung als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen. Stehen die Vorgaben jeweils nur der energetischen Gebäudeverbesserung oder nur der optimierten Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, wird der Kostenanteil des Vermieters halbiert.
Für Nichtwohngebäude gilt dieses Stufenmodell nicht. In diesen Fällen werden die CO2-Kosten je zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen. Ein Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude soll Ende 2025 nach Vorliegen der dafür noch notwendigen Datengrundlagen etabliert werden.
Kohlendioxidausstoss des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m2/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m2/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m2/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m2/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m2/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m2/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m2/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m2/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m2/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m2/a | 5 % | 95 % |
Quelle: www.haus-und-grund.com