Zur Vorerfassung für die Vorverteilung auf verschiedene Nutzergruppen im Rahmen der Heizkostenabrechnung, § 5 Abs. 2 HeizkV
Sofern eine Vorverteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung durchgeführt wird, ist nur die Messanordnung ordnungsgemäß, bei welcher für jede Nutzergruppe der Gesamtverbrauch der Gruppe mit einem eigenen Zähler gemessen wird. Nach dem derzeitigen Stand der Technik bedeutet dies, dass für jede Nutzergruppe ein Wärmezähler erforderlich ist.
Dies gilt auch für eine Nutzergruppe, bei welcher eine Unterverteilung nach den "Messergebnissen" von Heizkostenverteilern erfolgt. Der Grund liegt darin, dass die Heizkostenverteiler keine physikalischen Messgeräte sind. Es wird kein Wärmeverbrauch gemessen. Die Geräte helfen nur, in Relation zu den gleichzeitig an den anderen Heizkörpern ermittelten "Verbrauchswerten", den Anteil des jeweiligen Heizkörpers am Gesamtverbrauch zu ermitteln. Die Summe der "Verbrauchswerte", die mit den Heizkostenverteilern ermittelt wird, kann nicht in Relation zu den Messergebnissen von Wärmezählern gesetzt werden.
Bei Differenzmessung wird der Wärmezähler für eine Nutzergruppe durch einen Hauptzähler "ersetzt". Dieser misst den Verbrauch aller Nutzergruppen. Von diesem Verbrauchswert werden dann die Verbräuche der Nutzer bzw. Nutzergruppen abgezogen, die mittels Wärmezählern gemessen werden. Die Differenz soll den errechneten Anteil für die verbleibende Nutzergruppe ergeben.
Noch problematischer sind Teilmessungen, bei denen noch nicht einmal der Gesamtverbrauch gemessen wird, was zur Folge hat, dass der Gesamtwärmeverbrauch nur auf Grund der verbrauchten Brennstoffmenge errechnet wird. Die Schwierigkeit besteht hierbei, dass entsprechend dem Nutzungsgrad der Heizanlage die Wärmeverluste vorab herausgerechnet werden müssen. Die Bestimmung des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffes und Heizkessel- und Rohrleitungsverluste ohne ordnungsgemäße Messung bildet immer wieder Anlass und Grund zur Anfechtung von Heizkostenabrechnungen.
Häufiges Beispiel sind atypische Nutzer: In einem Haus sind grundsätzlich Heizkörper mit Heizkostenverteilern vorhanden, eine Wohnung ist jedoch mit einer Fußbodenheizung ausgestattet. Bei der Fußbodenheizung können Heizkostenverteiler nicht eingesetzt werden, hier erfolgt eine Verbrauchsmessung mittels Wärmezähler.
Differenz- und Teilmessungen mögen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten naheliegen, wenn die gemessenen Anlageteile nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtanlage ausmachen. Immerhin sind Wärmezähler hinsichtlich Einbauvoraussetzungen, Anschaffungs-, Wartungs- und Eichaustauschkosten deutlich teurer als Heizkostenverteiler. Ordnungsgemäß ist nur die Verteilung anhand von Messergebnissen für jede einzelne Nutzergruppe. BGH Urteil vom 16.07.2008 -VIII ZR 57/07.